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Rechtliche Aspekte Linkbuilding: Das Problem mit dem Verkauf von Links

Inhalte können noch so gut sein. Wenn sie niemand wahrnimmt, profitiert keiner davon. Gerade deswegen sind Links, in dem Fall Backlinks, auch so wichtig.


Vor kurzem hat mir eine Freundin ganz entgeistert erzählt, dass Google ihre Webpage aus dem Index entfernt hat. Sie war sich keiner Schuld bewusst und konnte sich das Ganze überhaupt nicht erklären. Sowas passiert dir nicht, denkst du? Dann prüfen wir das mal. Gehe zu Google und gib die URL deiner (---) Webseite bei Google ein. Sobald du deine URL prüfst, müsstest du alle indexierten Seiten gelistet bekommen. Vielleicht kommt aber auch der Fehler, dass Google die URL nicht in der Google Datenbank findet.

Wie kann man dies ändern und verbessern und warum ist es so wichtig die SEO Google Kriterien zu erfüllen? Stell dir vor, du fängst neu bei einem Unternehmen an und bist sehr gut in deinem Job. Wenn dies nun keiner mitbekommt und folgend niemand erfährt, weis keiner, wie gut du bist und du wirst folgend auch nicht befördert usw. Wenn deine Kollegen deine Erfolge aber mitbekommen und bestenfalls dann der Chefetage davon berichten, kann sich das positiv auf Gehalt und Position auswirken. So funktioniert das auch mit Deiner Website!

Je mehr Links z.B. zu einer Seite bestehen, umso wichtiger wird die Seite eingeschätzt und umso höher ist folgend der PageRank-Wert. Anzahl und die Qualität der Backlinks zu einer Domain, die durch den Linkaufbau entsteht, sind zusammen eines der drei wichtigsten Rankingfaktoren für Suchmaschinen. Von einem Backlink spricht man immer dann, wenn ein anderer auf Deine Website verweist. Google setzt Backlinks in diesem Fall mit Empfehlungen gleich. Wird Seite X von anderen Seiten verlinkt, gehen Google und andere Suchmaschinen davon aus, dass die Inhalte von Seite X gut sind und hoch gerankt werden können.


Problematik dabei: Medienanbieter verkaufen Linkplatzierungen in ihren redaktionellen Beiträgen, ohne sie als Werbung oder Anzeige zu kennzeichnen.


Rechtlich greifen verschiedene Gesetze:


Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Sobald der User nicht unterscheiden kann, ob es sich bei dem Link um eine Empfehlung der Redaktion oder um eine Werbeanzeige handelt, verstößt dies gegen Klausel Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG.

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung)“.

Oft greift auch § 4 Nr. 3 UWG. Der Paragraph beinhaltet, dass der werbliche Charakter eines Links immer gekennzeichnet sein muss und nicht verschleiert werden darf. Dies ist aber der Fall, sobald das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Verbraucher den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen. (hier ist vor allem der optische Gesamteindruck der Webseite wichtig)


Verstoß gegen das Telemediengesetz und den Rundfunkstaatsvertrag

Gewerbliche Internetseiten unterliegen auch dem Telemediengesetz (TMG). Nach § 6 ist werbliche Kommunikation also zu kennzeichnen.

TMG: Für Dienstanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, gilt mindestens die folgenden Regelung: „Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.“


Kurz zusammenfassend

Getarnte Werbung gilt als „Schleichwerbung“. Nach dem deutschen Presserecht muss aber eine klare Trennung zwischen redaktionellen Beiträgen und Anzeigen erfolgen. Zudem sind oft auch das Wettbewerbsrecht, das Telemediengesetz und der Rundfunkstaatsvertrag betroffen. Wichtig ist vor allem auch nochmal ganz klar herauszuarbeiten, dass sowohl der Webseitenbetreiber als auch der Auftraggeber rechtlich zu belangen sind, sofern der Link nicht ordentlich als Werbung gekennzeichnet wird. Vorsicht! Auch ein exzessiver Linkaustausch kann bestraft werden.

Lösung?

Linkkäufe müssen klar zu erkennen sein (mit z.B Add). Weiterhin sind alle ausgehenden Links zum Werbenden mit rel=“nofollow“ zu kennzeichnen.

Folgen

Bei Verstößen gegen die Google Webmaster-Richtlinien kann Google die Webpage schlechter ranken, Bußgelder verhängen oder/und die Webseite auch ganz aus dem Index streichen.

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